Information über Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

 

1. Spenden an die Maharishi Weltfriedens-Stiftung

Spenden für die Maharishi Weltfriedens-Stiftung auf das Treuhandkonto

Maharishi Weltfriedens-Stiftung
Konto: 403 589 5500
Bankleitzahl: 430 609 67
GLS Gemeinschaftsbank eG
IBAN: DE88430609674035895500
BIC: GENODEM1GLS
Verwendungszweck: SPENDE Maharishi Weltfriedens-Stiftung

2. Zuwendungen allgemein

Generell können Schenkungen, Spenden, Sachspenden und Nachlässe in unbegrenzter Höhe an eine gemeinnützige Stiftung gegeben werden ohne dass Schenkungssteuer (bzw. Erbschaftssteuer) anfällt.

Nach deutschem Recht bestehen die folgenden Steuerbegünstigungen für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen (gemäß §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung):

3. Steuerbegünstigte Spenden

Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

4. Zustiftungen

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

5. Stiftungsfonds

Der Stiftungsfonds ist eine besondere Form der Zustiftung. Sie kann sowohl aufgrund testamentarischer Verfügung als auch als Zuwendung zu Lebzeiten erfolgen. Der Betrag oder Vermögensgegenstand geht in das Grundstockvermögen der Stiftung ein, der gegenüber die Zuwendung erfolgt. Als Teil des Grundstockvermögens der Stiftung ist der Fonds kein eigenes Steuersubjekt. Die Stiftung erhält die Zustiftung lediglich mit der Auflage, sie nachvollziehbar und fortdauernd buchungsmäßig erkennbar festzuhalten. Der Stifter seinerseits kann sich vorbehalten, mit weiteren Zustiftungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen den Fonds aufzustocken. Der Fonds kann den Namen des Stifters oder eines ihm nahe stehenden Verwandten oder Bekannten oder eine Sachbezeichnung tragen. Die Stiftung kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Stifter dazu verpflichtet sein, im Rahmen der Berichterstattung den Stifter des Fonds zu nennen und so dessen gemeinwohlorientiertes Engagement in der Öffentlichkeit darzustellen. Als Teil des Grundstockvermögens dient der Fonds ausschließlich und unmittelbar der Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß der Stiftungssatzung. Nur in diesem Rahmen ist es möglich, einen speziellen Fondszweck festzulegen.

6. Stifterdarlehen

Bei einem Stifterdarlehen handelt es sich wie bei jedem anderen Darlehen auch um einen Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) zwischen dem Darlehensgeber und der Stiftung als Darlehensnehmerin. Der Darlehensgeber stellt der Stiftung einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung, den die Stiftung bei Fälligkeit zurückzahlt. Die Besonderheit des Stifterdarlehens ist im Gegensatz zum klassischen Darlehen, dass die Darlehenssumme der Stiftung zinslos und kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, die sie im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung nutzen kann. Der Vermögenswert gehört nicht zum Grundstockvermögen der Stiftung. In der Regel wird dem Darlehensgeber zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung eine Bürgschaft gewährt. Zu beachten ist, dass die Stiftung dem Darlehensgeber über die entgangenen Erträge keine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, da der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Zinsen nicht die Voraussetzungen einer Spende im Sinne von § 10b EStG erfüllt. Ebenso wenig ist eine Zuwendungsbestätigung in Höhe der Darlehenssumme möglich. Widmet allerdings der Darlehensgeber die Darlehenssumme später in eine Zustiftung um, dann kann dies als Zuwendung steuerlich in Abzug gebracht werden. In diesem Fall besteht das Wahlrecht, ob die Zuwendung nach § 10 b Abs. 1 oder Abs. 1 a EStG geltend gemacht wird.

Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen

7. Kontakt

Wenn Sie noch Fragen zu den Themen Spenden oder Zustiftungen haben, wenden Sie sich bitte an die Maharishi Weltfriedens-Stiftung, Grote Palais von Hannover, Sophienstraße 7, 30159 Hannover.


Es ist sinnvoll, die Stiftung schriftlich darüber zu informieren, dass eine Zuwendung überwiesen wurde. Dadurch wird u. a. sichergestellt, dass die Stiftung den Namen und die Anschrift des Spenders erhält. Diese Informationen werden benötigt, um eine Spendenbescheinigung ausstellen zu können. Diese Daten sind aus den Banküberweisungen oft nicht oder nicht vollständig zu erkennen.
Wenn Sie unsere Friedensprojekte unterstützen möchten, drucken Sie bitte das folgende Formular aus und schicken es ausgefüllt an die Maharishi Weltfriedens-Stiftung (Adresse im Formular):